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Intern, Vereinsleben

Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern

Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern Nr. 8 / 17. März 2023

Ab Seite 137 ist der Modellflug in Bayern geregelt. Hier gibt es ein paar Änderungen. Eine davon ist der Nachtflug. Dieser ist jetzt unter Berücksichtigung einiger Auflagen jetzt genehmigungsfrei.

Hier der Auszug zum Nachtflug:

2. Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen ohne Verbrennungsmotor bei Nacht im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 34
der Durchführungsverordnung (EU) gemäß § 21f Abs. 3 Satz 2 LuftVO.

Nebenbestimmungen zur Erlaubnis
nach § 21f Abs. 3 Satz 2 LuftVO (Nr. I.2 – Betrieb bei Nacht)
Der Betrieb eines Flugmodells bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nr. 34 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 darf nur bei Vorliegen aller folgender Voraussetzungen durchgeführt werden (Definition Nacht: siehe Nr. VI.11):

Das in der Nacht betriebene Flugmodell muss während des gesamten Flugbetriebs
a) funktionsfähige Lichter führen, die geeignet sind, jederzeit den Betrieb in direkter Sicht des Fernpiloten im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (VLOS) sicherzustellen und
b) mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein, das während des Flugbetriebs eingeschaltet werden muss.

11. Nacht im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 i. V. m. Art. 2 Nr. 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sind die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe6° unter dem Horizont befindet

Quelle:
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/mam/dokumente/service/obabl/2023/08_170323.pdf